Rechtsprechung
BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 10.07.1954 - Bf I 12/54
- BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57
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- BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57
Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, § 8 NÄG sei gemäß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - fortgeltendes Recht und widerspreche nicht dem Grundgesetz, dann befindet es sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie u.a. in den Urteilen vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) undvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - zum Ausdruck gekommen ist.Die Ausführungen ließen demnach bei der Zulassung der Revision ebensowenig die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwarten wie die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 8 NÄG verstoße nicht gegen Art. 2 des Grundgesetzes, weil sich das Berufungsgericht auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, das in demUrteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - (NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916) und in dem bereits erwähntenUrteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - ausgesprochen hat, daß Art. 2 GG den Vorschriften des NÄG über die Namensfeststellung und die Namensänderung nicht entgegensteht.
Sie steht auch im Einklang mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das hierzu in demUrteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - ausgeführt hat, bei der Durchführung eines Namensfeststellungsverfahrens genüge jedes bei natürlicher Betrachtung und bei objektiver Würdigung aller Tatsachen sich ergebende Bedenken hinsichtlich der Namensführung, um die Verwaltungsbehörde zur Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermächtigen.
- BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen …
Auszug aus BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57
Als feststehend muß es aber auch angesehen werden, daß der Kläger im Jahre 1939 deutscher Staatsangehöriger geworden ist, denn nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 (BVerfGE 1, 322), auf den das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mit Recht Bezug genommen hat, muß die Verordnung vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) als rechtsgültig angesehen werden, so daß der Kläger hiernach als tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit deutscher Staatsangehöriger geworden ist. - BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57
Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, § 8 NÄG sei gemäß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - fortgeltendes Recht und widerspreche nicht dem Grundgesetz, dann befindet es sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie u.a. in den Urteilen vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) undvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - zum Ausdruck gekommen ist. - BVerwG, 29.08.1957 - II C 83.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57
Die Ausführungen ließen demnach bei der Zulassung der Revision ebensowenig die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwarten wie die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 8 NÄG verstoße nicht gegen Art. 2 des Grundgesetzes, weil sich das Berufungsgericht auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, das in demUrteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - (NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916) und in dem bereits erwähntenUrteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - ausgesprochen hat, daß Art. 2 GG den Vorschriften des NÄG über die Namensfeststellung und die Namensänderung nicht entgegensteht.